Satzung des Vereins „Betzitglunki St. Märgen“

§ 1 Name und Sitz der Zunft

Die Zunft führt den Namen:
Betzitglunki St.Märgen e.V.
Sitz der Zunft ist: 79274 St.Märgen
Sie wurde am 31. August 1990 gegründet.
Die Zunft soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit der Zunft

1. Der Betzitglunki St. Märgen e.V. mit Sitz in St. Märgen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Betzitglunki St. Märgen e.V. ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich der Fasnet.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung närrischer Umzüge und Veranstaltungen während der traditionell überlieferten Fastnachtszeit verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 11.11. des Jahres und endet am 10.11. des folgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Zunft besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Passive Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden.
Aktive Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Eintritt

a) Die Anmeldung als passives oder aktives Mitglied hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.

b) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antrages. Im Falle der Ablehnung bedarf es keiner Begründung.

c) Um aktives Mitglied zu werden muss erst eine passive Mitgliedschaft von einem Jahr vorausgegangen sein.

§ 6 Austritt

Die Mitgliederbschaft erlischt:

a) durch erklärten Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen. Gleichzeitig müssen alle Verbindlichkeiten gegenüber der Zunft erfüllt sein. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich.

b) durch Tod.

c) durch Ausschluss durch den Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitglieder entscheiden mit Stimmenmehrheit.

§ 7 Ausschluss

Ausschlussgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Satzung der Zunft oder satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.

b) grober Verstoß gegen die Interessen der Zunft oder die Schädigung des Ansehens der Zunft.

c) die Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens 2 Jahre nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder bestimmen im Rahmen der Zunftorgane über die Tätigkeit der Zunft und können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen oder Wünsche und Erinnerungen vorbringen.

2. Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Zunftveranstaltungen zu.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele der Zunft zu fördern und an deren Verwirklichung mitzuwirken.

4. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag wird jährlich kassiert. Alle Beiträge sind bis Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 9 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Vorstand auf Antrag einem Mitglied den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 10 Häs

Das Häs ist und bleibt Eigentum der Zunft und kann nicht privat oder käuflich erworben werden. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung, sowie bei Verlust des Zunfteigentums kann der Hästräger haftbar gemacht werden. Über die Haftung entscheidet die Vorstandschaft. Der Zeitpunkt über das Tragen des Hässes wird von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 11 Organe der Zunft

a) Vorstand

b) Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

a) einem Team aus 5 Vorsitzenden

b) der Schatzmeister (Kassierer)

c) der Zunftschreiber (Schriftführer)

d) Kämmerer (Häswart)

e) Zwei Beisitzer

§ 13 Vertretung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den fünf Vorsitzenden. Jeweils drei Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und die Überwachung und die Einhaltung dieser Satzung.

2. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.

3. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein.

4. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Vorstands bestimmt.

§ 15 Wahl der Vorstandschaft

Die Mitglieder des Vorstandsteams und die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Bei einstimmiger Zustimmung der Mitglieder oder bei nur einer Kandidatur kann die Akklamation erfolgen.

§ 16 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet im November jeden Jahres statt. Die Einladung zur Jahresversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen, spätestens 14 Tage vor Ablauf des Geschäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Sankt Märgen. Auswärtige Vereinsmitglieder werden schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Adresse benachrichtigt.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher dem Vorstand einzureichen. Die Zulassung der Behandlung von Anträgen, die später als 14 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen unter "Verschiedenes“ in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 17 Wahl der Vorstandschaft

1. Wahl des Vorstandes

2. Bestellung von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

3. Entlastung des Vorstandes.

4. Festsetzung des Jahresbeitrages.

5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge und Satzungsänderungen.

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 18 Sitzungsniederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu führen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festgehalten sind. Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt und von diesem und einem Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 19 Beschlüsse

Beschlüsse gelten, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmen sich dafür ausspricht.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Zunft erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangt.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Einladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Adresse.

§ 21 Satzungsänderung

1. Beschlüsse über Satzungsänderungen der Zunft bedürfen grundsätzlich einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Für alle nicht in dieser Satzung festgelegten Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung ohne Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn diese behördlicherseits angeregt werden.

§ 22 Auflösung der ZUNFT

Die Auflösung der Zunft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die katholische Kirchengemeinde St. Märgen (im speziellen katholischer Kindergarten St. Michael in St. Märgen) die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlich Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Neufassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06. Februar 2019 beschlossen.
Sie ersetzt die Satzung vom 31.08.1990 in der Fassung vom 07.11.2015. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
St. Märgen, den 06. Februar 2019.